162. Wenn eine Bruder sein Pferd probieren will, um zu wissen, wie er sich damit behelfen kann oder ob es etwas am Sattel oder an den Decken herzurichten gibt, darf er ohne Erlaubnis aufsitzen, um einen kurzen Ritt zu machen, worauf er hübsch friedlich zu seiner Schwadron zurückkehren soll. Will er indeß seinen Schild und seine Lanze mitnehmen, so muß er um Erlaubnis nachsuchen. Wer sein Haupt mit der Eisenhaube bewappnen will, kann es ruhig thun ohne besondere Erlaubnis; doch darf er ohne besondere Erlaubnis die Haube nicht abnehmen. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis angreifen oder aus dem Gliede reiten.