154. Kein Bruder darf namentlich ein Pferd oder Maultier oder etwas anderes verlangen, außer höchstens etwas Geringfügiges. Sollte indes ein Bruder ein Pferd haben, welches störrig ist, ausschlägt, sich bäumt oder hinfällt, so soll er es dem Marschall zeigen oder zeigen lassen. Wenn es sich so verhält, darf der Marschall ihn nicht veranlassen, es zu behalten, sondern soll es ihm austauschen, wenn er genug andre hat. Wenn jedoch der Marschall es ihm nicht austauschen will, dann kann sich der Bruder, wenn er will, auf die Untauglichkeit seines Pferdes berufen, solange er dasselbe hat, sodass er es also nicht besteigt. Weder der Marschall noch irgend ein Befehl darf ihn zwingen, das Pferd zu besteigen, wenn er es nicht freiwillig tut.