146. Wenn das Glockenzeichen ertönt und man die Brüder zum Gebete oder aus irgend einem andern Grunde zusammenruft, sollen alle in das Kloster gehen, außer wenn einer krank ist oder die Hände im Brotteiche oder das glühende Eisen im Schmiedefeuer hat, um es im heißen zustande zu schmieden, oder den Fuß des Pferdes zum Beschlagen bereit hält, wobei er den Kopf nicht heben kann. In diesen eben erwähnten Fällen dürfen die Brüder von None und Vesper wegbleiben. Wenn sie sodann mit den oben genannten Verrichtungen fertig sind, sollen sie ins Kloster gehen, um die Horen zu beten oder zu hören, oder dahin, wohin die andern Brüder gegangen sind. Von den andern Horen können sie jedoch ohne Erlaubnis nicht fernbleiben, außer wenn sie durch Erkrankung verhindert sind.