137. Der Ritterkomtur soll bei Abwesenheit des Marschalls dem Provinzkomtur untergeordnet sein, im Kriege wie im Frieden. Indessen kann er den Brüdern die Erlaubnis zum Aderlass, Baden und Pferdewettrennen geben. Auch kann er einem Bruder erlauben, eine Nacht außer dem Hause zuzubringen; ebenso kann er Kapitel halten an Orten, wo weder der Marschall noch der Komtur anwesend ist. Hier beginnen die Bestimmungen für die Brüder Ritter und die dienenden Brüder des Konvents.