135. Wenn der Komtur ein Pferd von seiner Koppel einem Konventsbruder schenken will, muss er bei seinem Komtur die Erlaubnis dazu einholen; das Pferd des Bruders aus dem Konvent aber soll in die Karawane eingestellt werden. Wenn jedoch der Bruder aus dem Konvent sein Pferd dem Komtur mit Erlaubnis des Marschalls austauscht, soll das Pferd des Bruders beim Komtur verbleiben.