131. Der Drapierer soll darauf achten, dass, wenn ein Bruder etwas verfleckt oder behält, was er nicht behalten darf, er ihn ermahnt, davon abzulassen und es dahin zurückzugeben, wo es hingehört. Denn alle Brüder müssen gegen den sein, der Unvernünftiges tut oder sagt. Der Drapierer soll vom Bruder bei dessen Aufnahme in den Orden alle Kleider haben außer solche aus Pelzwerk oder Scharlachtuch. Wenn derselbe dem Orden Gold, Silber oder Kleingeld schenk, soll es dis zum betrage von zehn Byzantinern dem Bekleidungsamte, der Überschuss aber dem Komtur der Provinz zufallen. Alles, was vom Drapierer des Konvents gilt, gilt gleichfalls vom Drapierer der Provinz Tripolis und Antiochia, nur dass diese kein mittelgroßes Zelt haben sollen. Hier beginnen die Bestimmungen für die Brüder Ritterkomture der Ordenshäuser.