115. Wenn der Komtur Pferde für die Brüder seiner Kuh- und Schafställe braucht und den Marschall um solche bittet, so soll dieser ihm damit aushelfen, wenn er deren genug hat; er kann Ihm also Füllen oder Pferde leihen. Doch kann er sie auch recht gut nach Belieben zurückziehen, um die Brüder des Konvents damit auszurüsten; und wenn er sie braucht, muss der Komtur sie ihm zurückgeben. Wenn irgendein Bruder den Marschall um ein Tier bittet, welches er dem Marstalle leihweise entnommen hat, kann er es ihm geben; denn alle Tiere, welche aus dem Marstalle kommen, müssen dahin zurückgegeben werden. Wenn aber der Komtur Füllen kauft, und er gibt sie oder andre Tiere den Brüdern, um sie groß zu ziehen, so darf der Marschall davon keine nehmen ohne Erlaubnis des Komturs und des Meisters. Und wenn der Marschall kein Geld hat, um Pferde zu kaufen, und er dies dem Meister und dem Komtur mitteilt, so soll dieser ihm Tiere geben lassen, welche die Brüder seiner Kommende aufgezogen haben, mit denen er die Brüder des Konvents zufrieden stellen kann. Der Meister darf indessen keines davon nehmen, ohne es den Komtur wissen zu lassen; immerhin hat der Komtur seinen Wünschen zu entsprechen. Der Komtur kann Lasttiere, Kamele und andre Tiere, welche er zur Ausübung seines Amtes braucht, kaufen.