113. Der Komtur der Provinz soll die Kaufgelder und die Vermächtnisse von 100 Byzantinern und darüber, welche den Ordenshäusern seiner Komm ende zufallen, erhalten. Wenn jedoch das Vermächtnis 100 Byzantiner übersteigt, soll das Geld in die Kasse fließen, und was über 100 Byzantiner beträgt, soll der Komtur des jedesmaligen Ordenshauses, wo das Almofen gespendet wird, bekommen. Wenn dem Orden auf dem Meere ein Vermächtnis zugewendet wird, von großem oder geringem Betrage, soll es in die Kasse kommen. Wenn ein Sklave, der dem Komtur untergeben ist, sich loskauft, soll der Betrag, falls er 1000 Byzantiner übersteigt, in die Kasse fließen; wenn aber das Lösegeld weniger als 1000 Byzantiner beträgt, soll es der Komtur bekommen. Wenn der Sklave beim Marschall dient, und das Lösegeld übersteigt nicht 1000 Byzantiner, so soll es der Marschall bekommen; wenn jedoch das Lösegeld mehr als 1000 Byzantiner beträgt, soll es in die Kasse getan werden.