106. Der Marschall des Konvents kann, wenn er will, mit dem Rate des Untermarschalls den Bannerherrn einsetzen. Wenn der Marschall von einem Ordenshause zum andern Rüstzeug aus dem Marschalldepot schicken will, das im Heere, auf dem Ritte oder auf der Weide Verwendung finden soll, dann soll der Komtur der Provinz das, was der Marschall ihm gibt, auf den Lasttieren für denselben tragen lassen. In der Provinz kann der Komtur der Provinz da wo der Marschall des Konvents ist, die Pferde des Konvents nicht zum Lastentragen heranziehen, ohne mit diesem zu sprechen. Was von dem Marschall des Konvents in der Provinz Tripolis gesagt ist, gilt auch für die Provinz Antiochia. Der Marschall des Konvents soll alle Appelle abhalten und alle Befehle an die Brüder erteilen da, wo der Meister ist oder ein anderer an seiner Stelle, und da, wo er selbst ist; denn er ist Beamter des Konvents. Der Marschall soll in der Provinz Jerusalem Kapitel halten, wenn der Meister oder der Seneschall oder ein andrer, welcher den Meister vertritt, nicht da sind.