105. Wenn der Marschall des Konvents ihn bittet, einem Bruder, welcher nicht in der Provinz ansässig ist, ein Pferd zu geben, so steht es in seinem Belieben, es ihm abzuschlagen. Wenn jedoch Krieg im Lande sein sollte und ein Bruder wäre wegen eines Pferdes oder Maulesels in Verlegenheit und er müsste ausreiten, so kann der Marschall des Konvents in der Karawane nachsehen, was da ist; er ist berechtigt, dem Marschall der Provinz alsdann zu befehlen, einen solchen Bruder mit diesem oder jenem Pferde zu versehen, welcher Weisung dieser Folge zu leisten hat. Wenn die Brüder zurückgekehrt sind, müssen die Pferde jedoch in die Karawane eingeliefert werden. Wenn zwei Schwadronen Ritter vorhanden sind, soll der Marschall der Provinz eine davon haben; und wenn in der Provinz kein Marschhall vorhanden ist, soll der Provinzkomtur die eine Schwadron haben, wenn es ihm gut dünkt und er es leiden mag.