653. Wenn man von einem Bruder weiß, daß er sich schlecht beträgt und daß er seine Strafe weder ordentlich noch ruhig verbüßt, soll der Vorsitzende des Kapitels folgendermaßen zu ihm sagen: "Lieber Bruder, Ihr wißt, daß Ihr eine große und lange Pönitenz abzubüßen habt. Wenn Ihr nun um die Erlaubnis bittet, einem anderen religiösen Orden beizutreten um Eures Seelenheils willen, so denke und glaube ich, daß Ihr nur klug daran tun würdet; ich möchte es Euch dringend anraten." Wenn er nun um die Erlaubnis nachsucht, ist derjenige, welcher befugt ist, ihm seine Buße aufzuerlegen, auch befugt, ihm mit dem Rate der Brüder den Abschied zu bewilligen. Wenn er aber nicht darum bittet, kann man ihm denselben nicht geben, wenn er nicht etwas getan hat, weshalb er aus dem Orden gestoßen werden muß. Ehe er jedoch in das Kapitel kommt, um Verzeihung zu erbitten, kann man seine Angelegenheit wohl lange hinausschieben und ihn lange warten lassen, damit er seine Torheit ordentlich erkennen kann.