634. Die erste Strafe ist Ausstoßung aus dem Orden, wovor Gott jeden bewahren möge. Die zweite: Verlust des Ordenskleides, wovor Gott jeden bewahren möge. Die dritte: wenn man einem Bruder das Kleid um Gottes willen läßt, falls er zu drei vollen Tagen verurteilt wird, bis Gott und die Brüder ihn freigeben und ihm einen der Tage erlassen. Der Betreffende soll sofort seine Buße antreten, d. h. ohne Aufschub. Wenn er aber unpäßlich ist, kann ihn der Almosenpfleger Krankenstubensuppe geben. Und wenn er krank ist, so daß seine Überführung ins Krankenzimmer angebracht erscheint, soll er seine Krankheit dem Almosenpfleger anzeigen und dieser soll es dem Meister oder demjenigen, der dieses Amt innehat, melden. Letzterer soll alsdann die Brüder darüber befragen, und wenn die Brüder einwilligen, ihn aufstehen zu lassen, soll man ihn in Gottes Namen aufstehen heißen; wenn sie aber nicht eins werden, ihn aufstehen zu lassen, soll er sie fragen, ob sie einwilligen, daß jener ins Krankenzimmer getan wird. Das sollen sie zugeben, falls der Bruder dessen bedarf, worauf er in das Krankenzimmer gehen soll. Sowie dann bei ihm eine Besserung eingetreten ist, soll er zu seiner Buße, ohne mit den Brüdern zu sprechen, zurückkehren. Es sei auch bemerkt, daß gerade so, wie derjenige, welcher eine Buße ableistet, auf Beschluß der Brüder aufgefordert werden soll, sich zu erheben, er auch genau so auf Beschluß der Brüder ins Krankenzimmer gehen soll, wenn er krank ist, solange er seiner Buße unterworfen ist, entsprechend den Gebräuchen unsres Ordens.