628. Wenn ein Bruder einer Pönitenz unterworfen ist, so daß sein Kleid in Gottes und der Brüder Hand ist, und fort geht, eine Nacht außerhalb des Hauses schläft, sodann wieder zu seiner Buße zurückkehrt, soll man ihn, nachdem man ihn hat aufstehen heißen, darauf hinweisen, daß er das Ordenshaus verließ. Wenn er aber zwei Nächte außerhalb schläft, darf er das Kleid vor einem Jahre und einem Tage nicht wiedererhalten und soll am Tore um Verzeihung bitten. Hierüber soll ihm keiner irgend einen Verweis erteilen, weil die Strafe ein Jahr und einen Tag beträgt; auch ist er frei von der gegenwärtigen Buße und von allen anderen Bußen. Und wenn er während der Buße von einem Jahre und einem Tage fortgeht und an demselben Tage zurückkommt, soll der Almosenpfleger ihn wieder in Buße tun, wobei er nichts von dem, was er schon abgebüßt hat verloren hat; jedoch soll man ihn, wenn er nach dem Jahre und dem Tage, an welchem man ihn aufstehen heißt, das Kleid wiedererlangt hat, darauf hinweisen, daß er aus dem Hause fortgegangen ist. Wenn er aber eine Nacht außerhalb des Hauses schläft, soll ihn der Almosenpfleger nicht in Buße tun; er hat nämlich verloren, was er vorher abgebüßt hatte, und muß von neuem beginnen. Diesem dürfen sie mit Recht keinerlei Verweis erteilen, weil er von vorn anfängt.