602. Sechsundzwanzigstens: wenn ein Bruder durch das Tor geht in der Absicht, das Ordenshaus zu verlassen, und er bereut es später, kann man ihm an das Kleid gehen. Wenn er sich zum Hospital begibt oder sonstwohin außerhalb des Ordenshauses, ist das Kleid der Willkür der Brüder überlassen; und wenn er eine Nacht außerhalb zubringt, darf das Kleid ihm nicht bleiben.