600. Zweiundzwanzigstens: wenn ein Bruder sein Pferd einem anderen Bruder ohne Erlaubnis leiht, um es irgendwohin zu führen, wohin er ohne Erlaubnis nicht reiten darf, und da Tier geht verloren oder wird verstümmelt oder stirbt, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen; doch kann er es wohl zu einem Spazierritt in der Stadt, in welcher er ist verleihen. Dreiundzwanzigstens: wenn ein Bruder dem Orden wissentlich oder durch seine Schuld Schaden in der Höhe von vier Denaren und darüber verursacht, hängt es von der Gnade der Brüder ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen; denn es ist uns verboten, irgend welchen Schaden zu verursachen. Der Schaden kann so bedeutend sein, daß man den Betreffenden außerdem in Fesseln legen kann.