598. Fünfzehntens: wenn ein Bruder die Almosen des Ordens an eine Stelle verleiht, wo der Orden sie verliert, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Sechzehntens: wenn ein Bruder das Siegel des Meisters oder seines Stellvertreters ohne die Erlaubnis desjenigen, welcher dieselbe zu erteilen befugt ist erbricht, kann ihm das Kleid nicht bleiben. Siebzehntens: wenn ein Bruder unbefugter Weise die Almosen des Ordens an die Weltlichen oder sonstwohin außerhalb des Ordens wegschenkt, kann das Kleid ihm nicht bleiben. Achzehntens: wenn ein Bruder die Einkünfte der Weltlichen unerlaubter Weise behält und behauptet, sie gehören dem Orden, und nachher käme es heraus, daß dies nicht wahr ist, kann ihm das Kleid nicht bleiben. Neunzehntens: wenn ein Bruder etwas von den Weltlichen nimmt mit der Absicht, bei der Aufnahme in den Orden behilflich zu sein, kann das Kleid ihm nicht bleiben, weil dies Symonie ist.