596. Achtens: wenn etwa ein Bruder, obwohl im Zorn oder in der Wut, die Äußerung tut, er werde zu den Sarazenen übergehen, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Neuntens: wenn ein Bruder ein Pferd oder ein Maultier durch eigene Schuld töten, verlieren oder verstümmeln sollte, steht es im Belieben der Brüder ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Zehntens: wenn ein Bruder Besitztum von Weltlichen oder überhaupt von anderen als vom Tempelorden befördert und dabei fälschlich angibt, es gehöre dem Orden, und die Land- und Seeherrschaften ihre Abgaben oder ihre Zölle verlieren, so hängt es von der Gnade Gottes und der Brüder ab, ob sie ihm das Kleid nehmen oder lassen wollen. Elftens: wenn ein Bruder, welcher dazu nicht befugt ist, ein lebendes vierfüßiges Tier verschenkt, Hund oder Katze ausgenommen, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Zwölftens: wenn ein Bruder einen dem Orden gehörigen Sklaven durch sein Verschulden tötet oder verstümmelt oder verliert, steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Dreizehntens: wenn ein Bruder ohne Erlaubnis des Meisters oder seines Komthurs ein neues Haus aus Stein oder Kalk erbaut, steht es im Belieben der Brüder, ihm da Kleid zu nehmen oder zu lassen; doch kann er im übrigen die Häuser, welche verfallen sind, ohne besondere Erlaubnis wieder herrichten lassen. Vierzehntens: wenn ein Bruder das Ordenskleid einem Manne verleiht, welchem er es nicht geben darf oder welcher etwa nicht würdig ist, es zu tragen, kann sein Kleid ihm nicht bleiben.