594. Wenn es viertens einem Bruder nachgewiesen wird, daß er Umgang mit einem Weibe gehabt hat, und wir halten den Bruder für überwiesen, wenn er an einem schlechten Orte oder in einem schlechten Hause mit einem schlechten Weibe angetroffen wird, so kann ihm das Kleid nicht bleiben; auch soll er in Ketten gelegt werden und darf niemals das zweifarbige Banner tragen, noch bei der Meisterwahl zugegen sein; und dies hat schon verschiedene getroffen.