469. Wenn aber zufällig ein Bruder, der ein Jahr und einen Tag in Buße ist, so schwer erkrankt, daß er dieses Jahr oder einen Teil des Jahres an seinem Platze bleiben muß, ohne ins Kloster gehen zu können, soll man ihm zu Beginn des Jahres sein Kleid zurückgeben. Auch müßte man ihm Zeit, während welcher er krank an seinem Platze geblieben ist, ebenso als abgebüßt in Anrechnung bringen, wie diejenige Zeit, in welcher er seine Bußübungen unverkürzt vorgenommen hat, als ob er täglich ins Kloster und jeden Sonntag zu seiner Disziplin gekommen wäre; denn es hat nicht an ihm gelegen, wenn er seine Bußübungen nicht ausführte; und kein Mensch kann es von der Hand weisen, wenn Gott ihm Gesundheit oder Krankheit geben will. Sollte der Bruder während der Ausübung seiner Buße sterben, so soll man mit ihm verfahren, wie man mit einem anderen Bruder verfahren würde; auch das Kreuz soll man ihm anheften wie einem anderen Bruder.