466. Erwähnt sei ferner, das es im Templerorden oftmals vorkommt, daß ein Komthur dienende Brüder, aber nicht Brüderritter aufnehmen kann. So ein Komthur nun, welcher Brüderritter weder aufnehmen kann noch darf, kann einem Bruderritter auch nicht das kleid nehmen; denn jeder darf nur ein solches Kleid nehmen, das er auch einem Bruder geben kann. Wie nun jeder sich hüten muß, unbefugterweise das Kleid zu geben, so soll er sich auch hüten, es unbefugterweise einem anderen Bruder abzunehmen. Wenn er es aber thäte, müßte er deshalb dasselbe Rechtsverfahren über sich ergehen lassen. Damit nun das Kleid nicht auf unstatthafte Weise genommen werde, ist die Bestimmung getroffen worden, daß es nur vor dem Meister oder vor dem Stellvertreter des Meisters weggenommen wird. Keiner ist berechtigt, jemanden eigenmächtig als Bruder aufzunehmen oder ihm das Kleid zu nehmen, außer wenn er des Meisters Stellvertreter ist oder wenn der Meister ihm dazu besondere Erlaubnis erteilt hat.