464. Wenn aber zufällig ein Komthur, der nicht berechtigt ist, jemanden als Bruder aufzunehmen, Brüder unter seinem Befehl haben sollte, und einer von diesen Brüdern wiese seinen Befehl zurück, soll er ihn, wie oben angegeben ist, ermahnen lassen. Hierauf kann er, falls jener den Befehl nicht ausführen will, sofort die Glocke läuten und die Brüder versammeln. Wenn dann die Brüder versammelt sind, soll er Kapitel abhalten und soll den Betreffenden veranlassen, deswegen, weil er sich geweigert hat, seinem Befehl nachzukommen, um Verzeihung zu bitten, und ihn hinausgehen heißen. Die Brüder aber sollen sich alle dahin einigen, daß die Angelegenheit aufgeschoben wird, um entweder vor dem Meister oder vor demjenigen Komthur, welcher befugt ist, das Kleid abzuerkennen, verhandelt zu werden.