463. Wenn ein Bruder etwa aus Zorn in Anwesenheit von Brüdern sein Kleid auf die Erde wirft und die Brüder ihn bitten, doch sein Kleid wieder aufzuheben, er es aber nicht nehmen will, und ein Bruder hebt es auf, ehe jener es aufgehoben hat, kann der Betreffende es vor einem Jahr und einem Tage nicht wiederbekommen. Wenn aber irgendein Bruder das Kleid, welches jener hingeworfen hat, nimmt und es ihm um die Schultern hängt, würde derjenige Bruder, der in dieser Weise das Kleid dem Bruder, der dasselbe hingeworfen hat, wiedergibt, sein eigenes Kleid verliert; hinsichtlich des anderen Bruders aber, welches es auf solche Weise wiederbekommen hat, würde es im Belieben der Brüder stehen, ob sie es ihm nehmen oder lassen wollen. Zur Erklärung sei bemerkt, daß aus folgendem Grunde derjenige, welcher das Kleid dem Bruder, der es hingeworfen hat, auf solche Weise wiedergibt, sein Kleid verlieren würde: Ein Bruder nämlich, welcher nicht ermächtigt ist, ein Kleid zu geben, kann es auch nicht wiedergeben; wer es aber thut, muß deshalb das eigene verlieren. Und wie man das Kleid durch Kapitelbeschluß giebt, so soll man es auch durch Kapitelbeschluß wiedergeben. Darum soll jeder Bruder wissen, daß kein Komthur dem Bruder, welcher seinen Befehl zurückweist, das Kleid nehmen kann, wenn auch der Bruder seinem Befehl untersteht; denn ein Komthur, dem die Befugnis nicht zusteht, jemanden zum Bruder zumachen, darf auch keinem Bruder das Kleid nehmen.