460. Wenn ein Bruder das Ordenskleid in unzulässiger Weise jemandem verleiht oder es einem solchen Menschen gibt der nicht würdig ist, es zu tragen, kann das Kleid ihm nicht bleiben; derjenige aber, welcher das Kleid auf diese Weise verliehen hat, darf niemals befugt sein, Brüder aufzunehmen. Wenn einer Almosen, die dem Orden gehören, ohne Erlaubnis an eine solche Person oder an eine solche Stelle verleiht, wo der Orden ihrer verlustig geht, darf das Kleid ihm nicht bleiben. Wenn ein Bruder der nicht befugt ist, Almosen die dem Orden gehören, an Weltliche oder Angehörige eines anderen Ordens als des Tempels ohne Erlaubnis verschenkt, kann das Kleid ihm nicht bleiben.