440. Ist aber einer in der Weise krank und hat vor dem, welcher ihm das Kleid gegeben hat und vor dem ganzen Kapitel, sodass alle es hören konnten, gebeichtet, als der welcher ihn als Bruder aufnehmen sollte, ihn fragte, und hat jener unter Zustimmung der Brüder, vor welchem der Kranke seine Krankheit eingestanden und anerkannt hat, ihm hierauf das Kleid gegeben, so kann man ihm weder das Kleid nehmen, noch ihn aus dem Orden entlassen, wenn er nicht darum ersucht. Doch könnte man ihn wohl an einen abgesonderten Ort bringen, fern von der Gesellschaft der Brüder. An diesem Orte würde man ihm, wie einem kranken Bruder, das Nötige geben müssen.