44. Wenn eine Bruder etwas Essbares von einem Weltlichen geschenkt erhält, soll er es dem Meister oder dem Proviantverwalter zeigen. Wenn aber der Fall eintritt, dass einer seiner Freunde oder seiner Verwandten es keinem anderen als ihm schenken will, darf er es nicht ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der dieses Amt innehat, annehmen. Wenn aber dem Bruder etwas anderes von seinen Angehörigen geschickt wird, darf er es nicht ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der dieses Amt innehat, annehmen. An diese eben genannte Vorschrift sollen jedoch weder die Komthure noch die Baillis, denen besonders die Ausübung dieses Dienstes obliegt, gebunden sein. Von den Vergehen.