439. Trotz körperlichen Erbrechens können sie doch einen Bruder in ihrem Orden wohl dulden, wenn sie es für gut halten, mitsamt seinem Kleide; allerdings darf die Krankheit nicht etwa ekelhafte Begleiterscheinungen zeigen. Diese Erlaubnis müsste jedoch auf Grund eines Beschlusses der Brüder gegeben werden. Doch sei bemerkt, dass es nicht schön sein würde, wenn es im Orden Sitte werden sollte, diese in der Weise zu dulden, nachdem sie meineidig geworden sind, falls die Krankheit einer Entstellung des Körpers oder eines Gliedes nahe kommt. Und vor allem sei hervorgehoben, dass, wenn die Krankheit so etwas wie Aussatz ist oder so ein böses Leiden, das man Epilepsie nennt, oder sonst eine ansteckende Krankheit, man den davon Befallenen für immer aus dem Orden ausscheiden muss. Denn keineswegs kann oder darf man ihn, den man aus dem Orden entlässt, in der Gesellschaft der Brüder behalten. Der Orden ist durchaus nicht gezwungen, den Nachweis zu führen, da jener es abgeleugnet hatte, als man ihn unter Eid frug, und er meineidig geworden war.