433. Die Ältesten unseres Ordens sind jedoch übereingekommen, dass, wenn der, welcher auf diese Weise zurückgegeben ist, seine Frau vermöchte, in ein Kloster zu gehen und Nonne zu werden, oder wenn sie stürbe, und er führte in andrer Beziehung ein gutes und ehrbares Leben, dieser dann ohne die Gepflogenheit des Ordens zu verletzen und ohne büßen zu müssen, zu dem Orden zurückkehren könne, falls es den Brüdern recht ist. Er würde jedoch sein Gelübde und sein Versprechen so wie zu Anfang ablegen müssen. Und hinsichtlich desjenigen, der dem Gläubiger übergeben würde, sagen unsre Ältesten, dass er auf die nämliche Weise verfahren kann, wenn er von dem Gläubiger vollständig losgekommen ist, sodass letzterer nichts mehr von ihm noch vom Orden seinetwegen verlangen kann.