43. Ohne Erlaubnis des Meisters oder desjenigen, der jenes Amt innehat, soll kein Bruder ein Schloß weder an einer Tasche noch an einem Koffer haben; hieran sollen jedoch weder die Komthure der Ordenshäuser noch die Komthure der Provinzen noch der Meister selbst gebunden sein. Ohne Erlaubnis des Meisters oder seines Komthurs soll kein Bruder Briefe weder von seinen Eltern noch von irgend jemandem öffnen, sondern es sollen, sobald er die Erlaubnis dazu erhalten hat, die Briefe dem Wunsche des Meisters oder des Komthurs gemäß diesem vorgelesen werden. Von den weltlichen Geschenken.