418. Zweitens, wenn ein Bruder einem Menschen, sei es ein Bruder oder ein anderer, wenn letzterer nicht zugegen gewesen ist, sein Kapitel verrät. Drittens, wenn ein Bruder einen Christen oder eine Christin tötet. Viertens, wenn etwa ein Bruder mit der hässlichen, stinkenden Sünde der Sodomie befleckt ist, welche so hässlich, so stinkend und so furchtbar ist, dass man nicht davon sprechen darf. Fünftens, wenn ein Bruder gegen einen andern Bruder ein gemeinsames Vergehen ausführt. Ein gemeinsames Vergehen aber kommt zustande zwischen zweien oder mehreren; denn ein Mensch allein kann kein gemeinschaftliches Vergehen ausführen.