410. Es sei auch bemerkt, dass kein Tempelbruder von einem Weltlichen noch von dem Angehörigen eines andern Ordens, auch nicht von zweien oder mehreren, überwiesen werden kann, sondern nur von einem Tempelbruder, und zwar in der oben angegebenen Weise; er darf aber keiner Sache in der Weise überführt werden, dass das Ordensgericht ihn nicht zum Worte kommen ließe.