409. Wenn etwa zwei Brüder oder mehr einem oder zweien oder mehreren andern Brüdern Vorwürfe machen, und der Meister oder der Vorsitzende des Kapitels hegen die Befürchtung, die Brüder möchten die Vorwürfe aus Bosheit erheben, so kann und soll er den einen Bruder aus dem Kapitel gehen heißen und von dem andern hören, wessen er seinen Bruder zeihen will, was er von der Sache weiß, und ob er es gesehen oder gehört hat. Wenn er ihn dann über den Hergang ordentlich ausgeforscht hat, soll und kann er diesen hinausgehen lassen und den andern hereinrufen und von ihm, sowie von dem andern hören, was er von der Sache weiß. Wenn die Aussagen beider übereinstimmend lauten, ist der Bruder, welchem der Vorwurf gemacht worden ist, überwiesen; wenn sie aber nicht übereinstimmend lauten, ist der beschuldigte Bruder frei und schuldlos gegenüber dem ihm gemachten Vorwurfe. Das Verhalten der beiden andern hingegen kann man einer scharfen Kritik unterziehen und es ihnen als große Schlechtigkeit und außerdem als gemeinsames Vergehen anrechnen.