406. Wenn nun das Urteil der Brüder dahin geht, dass den draußen befindlichen Brüdern alsbald eine Buße auferlegt werden soll, dann soll der Komthur ihnen dieselbe auf der Stelle auferlegen, sobald er ihnen den Spruch der Brüder kundgetan hat. Und wenn auch die Brüder nicht beschließen, dass jene sofort mit der ihnen zukommenden Buße belegt werden sollen, so kann doch der Komthur, welcher das Kapitel abhält, nach Eröffnung des Urteilsspruches der Brüder zu ihnen sagen: "Geht und legt Eure Kleider ab." Sodann kann er die Geißelung vornehmen und sie sofort büßen lassen, wenn er sieht, dass es so gut ist. Den Brüdern aber ist es so recht; denn das steht in seinem Belieben.