403. Wenn aber der Bruder, welcher um die Sache weiß, etwa nicht aufstehen will, nachdem der Komthur ihn ein- oder zweimal in der oben angegebenen Weise aufgefordert hat, soll der Komthur zu dem Bruder, welcher den Mitbruder als Zeugen zuziehen will, sagen: "Lieber Bruder, lasst ihn vorkommen." Alsdann kann dieser ihn beim Namen aufrufen und der Betreffende soll aufstehen und auf die oben angegebene Weise Zeugnis ablegen. Diesem Bruder aber, welcher das Zeugnis ablegen muss, könnte und müsste man es als schweres Vergehen anrechnen und ihm eine empfindliche Buße auferlegen, wenn er etwas von der Sache wüsste, wegen er als Zeuge aufgerufen ist, da er nicht sofort aufstand, als man dazu aufforderte.