402. Derjenige, welcher einen Zeugen braucht, darf die Person, die er als Zeugen hinzuziehen will, nicht beim Namen aufrufen, noch sie ohne Erlaubnis nennen, sondern er soll zu dem Vorsitzenden des Kapitels sagen: "Herr es ist ein Bruder vorhanden, welcher darum weiß," einer oder mehrere. Als dann soll der Komthur sagen: "Wenn ein Bruder hier ist, der weiß, wie die Sache gewesen ist, soll er vorkommen." Wenn nun einer da ist, der weiß, wie die Sache gewesen ist, soll er aufstehen, vor den Komthur treten und Zeugnis über das, was er gesehen und gehört hat, ablegen. Dabei soll er nur die reine Wahrheit sagen, indem er dieselbe nicht verheimlichen noch verdrehen darf, aus Liebe oder Übelwollen gegen die eine oder die andere Partei; denn das würde eine gar große Sünde sein und könnte dem Betreffenden als gemeinschaftliches Vergehen angerechnet werden.