363. Kein Bruder darf, außer im Falle besonderer Erlaubnis, während der Dauer des Gottesdienstes in dem Teile des Klosters verweilen, in welchem der Priester und der Hilfsgeistliche sich beim verrichten des Gottesdienstes unsres Herrn aufhalten. Nur der Bruder Kaplan und der Hilfsgeistliche dürfen dort stehen, will ein andrer ihnen bei der Ausübung des Gottesdienstes möglicherweise leicht unbequem werden könnte. In Bezug auf alles andere, was den Dienst unsres Herrn betrifft, muß jeder sich, so gut er kann, nach dem Gebrauche des Ordens richten und nach Vorschriften unseres Rituals, welches aus dem Ritual des heiligen Grabes93) ausgezogen ist.