359. Den ganzen in dem Kloster abgehaltenen Gottesdienst, den wir hier auseinandergesetzt haben, soll jeder Bruder, wenn er gesund ist, aufmerksam anhören, das ist seine Pflicht; nur der Totenvigilien kann er sich in Übereinstimmung mit den obigen Angaben unbedenklich entraten. Die kranken Brüder sollen jedoch, wenn sie im Kloster den Gottesdienst nicht anhören oder die Kniebeugungen nicht so wie die Gesunden ausführen können, sich in einem besonderen Teile des Klosters hinter den andern Brüdern halten. Sie können auch sitzen und sollen auf diese Weise den Gottesdienst recht andächtig anhören und sich dabei still verhalten, andernteils aber die Verbeugungen mitmachen und die Gebete mitsprechen, so gut wie sie es können, ohne jedoch ihrem Körper dabei zu viel zuzumuten.