332. Wenn es sich aber träfe, daß ein Bruder stürbe, und man fände später, daß er Geld im Schatze oder bei einem andern Bruder, der Bailli ist, hinterlegt hat, so darf man mit diesem Bruder nicht ebenso verfahren, wie oben von dem schlechten Bruder angegeben ist., weil dieser es nicht bei sich hat, noch an einem Orte, wo der Orden es voraussichtlich verlieren könnte oder solle. Mag er auch auf unschöne Weise gefehlt und sein Gelübde und Versprechen übertreten haben, so soll man es ihm doch vergeben und aus Mitleid und Erbarmen mit ihm verfahren wie mit einem andern Bruder und für seine Seele beten, daß Gott ihm verzeihe. Doch wenn man das hinterlegte Geld außerhalb des Ordens fände, und der Bruder, dem das Depositum gehörte, wäre gestorben, ohne es jemandem gebeichtet zu haben, durch den Orden es bekäme oder bekommen sollte, dann soll man mit einem solchen Bruder so verfahren, wie es oben von jenem schlechten Bruder angegeben ist, in dessen Kleidungsstücken man das Geld findet.