331. Wenn der Fall eintreten sollte, daß ein Bruder stürbe, und man fände Geld bei ihm, in seinen Kleidern, seinem Bettzeug oder seinen Quersäcken, so würde man es als sein Eigentum ansehen und ihm das als Diebstahl anrechnen. Diese schlechten Brüder darf man nicht bei den andern guten Brüdern, die aus dieser Zeitlichkeit abgeschieden sind, beerdigen, noch darf man einen solchen in geweihter Erde beisetzen. Auch sind die Brüder nicht gehalten, für ihn das Pater Noster zu beten, noch das Totenamt abzuhalten, wie es sonst ihre Pflicht ist, wenn ein Bruder gestorben ist. Vielmehr sollen sie ihn wie einen Sklaven beerdigen lassen, wovor Gott alle Brüder des Tempels bewahren möge.