326. Kein Bruder darf die Ordensbestimmungen oder die Ordensregel in Händen haben außer mit Erlaubnis des Konvents. Es ist nämlich durch den Konvent den Brüdern verboten worden, sie zu besitzen, weil es vorgekommen ist, daß die Knappen sie fanden und darin lasen. So würden sie unsre Satzungen den weltlichen verraten, was unserm Orden zum Schaden gereichen könnte. Damit nun etwas Derartiges nicht eintreten könne, beschloß der Konvent, daß kein Bruder sie besitzen soll, kein Bruder außer etwa ein Bailli, der sie behufs Ausübung seines Amtes als Bailli in Händen haben darf.