323. Kein Bruder darf mit der Kappe bekleidet im Palaste essen, und zwar weder beim Konvent noch im Krankenzimmer. Auch darf kein Bruder, der am Morgen beim Konvent gegessen hat, anderswo zu Abend essen, sofern eben nur beim Konvent; hiervon ist weder der Meister noch ein andrer ausgenommen. Wenn es sich jedoch träfe, daß der Meister am Morgen im Krankenzimmer gegessen hätte, und er machte am selbigen Tage ein Spazierritt oder ritte anderswohin und führte Brüder mit sich, die am Morgen beim Konvent gegessen haben, so kann der Meister sie recht wohl einladen, in demselben Palaste, in welchem sie am Morgen gegessen haben, mit ihm zu Abend zu essen. Wenn jedoch der Meister am Morgen beim Konvent gegessen hat, soll er sein Vesperbrot, falls er welches isst, beim Konvente einnehmen und nicht anderswo. Und wenn der Meister an einer andern Tafel als beim Konvent ißt, soll der Almosenpfleger das ganze Essen, das von jenem Tische übrig bleibt, nehmen, um es den armen Dienenden und den armen Knappen, die im Krankenzimmer sind, zu geben, und soll von dem Krankenstubentische die Brühe, den Braten und die Milchspeise, wenn es welche giebt, nehmen.