321. Wenn ein Bruder behufs einer Besorgung zu einer der Werkstätten geht, darf er nicht ohne Erlaubnis der Bruders, der über dieses Amt gesetzt ist, oder des Gewerkschaftsältesten in die Vorratskammer eindringen. Wenn dann die Brüder vom Konvente von den Brüdern Handwerkern das, was sie brauchen, verlangen, sollen sie hübsch höflich darum bitten; die Brüder Handwerker ihrerseits sollen das Betreffende höflich, geräuschlos und ohne Beschädigung geben, falls sie damit versehen sind. Wenn sie aber nicht damit versehen sind, sollen sie es ihnen hübsch höflich abschlagen. Wenn sie anders verführen, würden sie deshalb bestraft werden; denn es könnte daraus Zwietracht unter den Brüdern entstehen. Vergeßt es nicht, jeder Bruder soll sich hüten, seinen Mitbruder zum Groll oder Zorn zu reizen; das ist strenger Befehl der Regel.