320. Kein Bruder darf ohne Erlaubnis in eine Stadt, einen Weiler, eine Burg, einen Garten, eine Meierei oder ein Haus gehen innerhalb einer Wergstunde vom Standquartier aus, außer wenn er mit einem Bruder Bailli geht, der befugt ist, ihn an diesen Ort zu führen. Vergeßt auch nicht, daß jeder Bruder, sei es nun ein Konventsbruder oder ein Bruder Handwerker, sich hüten muß, in eine Stadt, einen Garten oder eine Meierei zu gehen, wenn sie nicht zu seiner Kommende gehört. Kein Konventsbruder oder Bruder Handwerker oder Bruder Handwerker darf ohne Erlaubnis, außer wenn ein dringendes Bedürfnis vorliegt, an einem Orte, der eine Meile oder weniger vom Ordenshause, wo das Standquartier der Brüder ist, entfernt liegt, essen oder Wein trinken. Wasser jedoch kann er ruhig trinken, wenn er Durst hat. Auch Wein würde er in diesem falle wohl trinken können, wenn er sich in Gesellschaft eines Bischofs, eines Erzbischofs oder eines andern kirchlichen Würdenträgers befände, der im Range höher steht als ein Bischof. Auch im Hospitale des heiligen Johannes kann er, wenn er Luft hat und durstig ist, wohl trinken; jedoch muß er es in der Weise thun, wie er es thun würde, wenn er zuhause wäre.