318. Wenn ein Bruder ein fremdes Ausrüstungsstück findet, darf er es nicht behalten; vielmehr soll er es, wenn er nicht weiß, wem es gehört, in die Kapelle tragen oder tragen lassen; Wenn er aber weiß, wem es gehört, soll er es zurückgeben. Wenn man ein Ausrüstungsstück, welches gefunden worden ist, in die Kapelle trägt und das Stück dem Ordenshause gehört, anderseits man nicht weis, welchem Bruder es gehört, soll man, falls das Ausrüstungsstück in das Marschalldepot gehört, es beim Maraschalldepot abgeben oder in der Schneiderwerkstätte, wenn es in die Schneiderwerkstätte gehört, oder erforderlichenfalls auch bei einem der andern Handwerke.