312. Wenn ein Bruder für einen anderen Bruder die Erlaubnis zum wegbleiben von den Horen einholen will, soll er also sprechen: " Herr, gebt dem und dem Bruder Dispens!" Hierbei soll er den Betreffenden namhaft machen und den Grund anführen, weshalb der Bruder von den Horen wegbleiben will, sei es wegen Krankheit oder etwas anderem; diese Einrichtung wurde deshalb getroffen, damit der Komthur den Bruder kennen lerne. Wenn er nun sieht, daß dieser Bruder gewohnheitsmäßig zu oft die Horen versäumt, soll der Komthur ihn vornehmen und bitten, auf die Vorschrift der Regel achtzuhaben. Wenn der Bruder sich aber nicht belehren lassen will, soll der Komthur ihn dem Ordensgerichte überweisen und kann ihm den Dispens verweigern. Kein Bruder darf einen Weltlichen auffordern, für ihn Dispens einzuholen, ebenso wenig einen andern, ausgenommen einen Tempelbruder; jedoch kann er wohl durch einen weltlichen oder durch sonst jemanden einen Bruder bitten lassen, für ihn den Dispens einzuholen.