311. Wenn die Glocke das Zeichen gibt, daß die Brüder sich sammeln sollen, darf kein Bruder ohne Erlaubnis wegbleiben. Kein Bruder darf für einen anderen Bruder die Erlaubnis zum wegbleiben einholen, weder von den Horen, noch vom Appell, noch vom Kapitel, noch von etwas anderem, wenn der Bruder, für welchen er die Erlaubnis einholt, es ihm nicht gesagt hat oder hat sagen lassen. Wenn ein Bruder zu einem anderen Bruder sagt, er möchte für ihn Dispens von etwas, wozu man den selben braucht, einholen, soll dieser Bruder für ihn den nötigen Dispens einholen; und wenn er ihn nicht für ihn einholt, fällt ihm dies zur Last und der andre ist straflos.