308. Jeder Bruder ist gehalten, diese Stundengebete von Anfang bis zu Ende anzuhören, und kein Bruder darf aus dem Kloster gehen, bis diese Horen zu Ende sind, außer etwa wegen eines Geschäftes, das er nicht umgehen kann, oder um jemand zu holen, der neben ihm im Kloster seinen Platz hat. Diesen muß er nämlich holen, wenn derselbe etwa beim Beginn des Gottesdienstes nicht da ist. In diesem Falle, muß er ihn wenigstens an seiner Schlafstätte oder bei den Pferden suchen.