298. Ganz ebenso kann jeder Bruder, welcher im Krankenzimmer isst, sich verhalten, sei es im ersten Konvent oder im letzten, sowohl was das Aufstehen als was das Dankgebet anbetrifft. Achtet aber wohl darauf, dass den Brüdern, welche an der Krankenstubentafel beim letzten Konvent essen, keine andern Speisen aufgetragen werden dürfen als die, welche für den ersten aufgetragen werden, es müsste denn das betreffende Gericht aufgezehrt sein; in diesem Falle nämlich ist es angebracht, ihnen von einem anderen zu geben. Sollte man ihnen aber doch andre Speisen auftragen, so würde es als Gefräßigkeit angesehen werden und man müsste demjenigen große Buße auferlegen, der es gethan hätte. Dies bezieht sich auf diejenigen Brüder, welche die gemeinsame Krankenkost vertragen können. Den Leidenden nämlich gewährt man geziemender Weise Vorzüge, sowohl den Alten als den Schwachen; so gebietet es auch die Regel.