265. In allen andern Dingen, - außer in den beiden letzten, wenn nämlich einer zwei Nächte außerhalb des Ordenshauses verbringt und wenn einer sein Kleid freiwillig zurückgiebt, in welchen beiden Fällen erst nach Jahr und Tag, wie wir oben gesagt haben, die Rückgabe desselben erfolgen kann, - bei den andern Vergehen also steht es im Belieben der Brüder, je nach der Beschaffenheit des Vergehens und dem Betragen des Bruders, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen.