253. Von einem Bruder, welcher wider besseres Wissen sagt, dass die Sachen eines andern Eigentum des Ordens seien. Einundzwanzigstens, wenn ein Bruder wider bessres Wissen sagen sollte, dass die Ländereien oder der Besitz eines anderen dem Orden gehören, und es gehörte ihm nicht, jener aber würde überwiesen und überführt, dass er es aus Bosheit oder aus Habsucht thut, so steht es im Belieben der Brüder, ihm das Kleid zu nehmen oder zu lassen. Doch wenn sein Gewissen es ihm sagt, kann er es ganz ruhig sagen oder thun, ohne da ihm hieraus ein Nachteil entsteht.