252. Von einem Bruder, welcher die Sachen eines andern zusammen mit denen des Ordens befördern lässt. Zwanzigstens, wer einem andern gehörige Sachen mit denen des Ordens befördern lässt, sodass die Provinzherrschaften des Ordens um ihre Zölle kommen, dem können die Brüder nach Gutdünken das Kleid nehmen oder lassen.